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BFSO Gesundheit

§ 15 Beendigung des Schulbesuchs, Höchstausbildungsdauer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/15#abs-1 (1) Schülerinnen und Schüler können entlassen werden, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die nach Feststellung der Schulaufsichtsbehörde die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden nach

1. § 2 Nr. 2 und 3 PflBG für Pflege,

2. § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 NotSanG für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,

3. § 1 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 ATA-OTA-G für Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten,

4. § 2 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 ATA-OTA-G für Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten,

5. § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ErgThG für Ergotherapie,

6. § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 MPhG für Physiotherapie,

7. § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden für Logopädie,

8. § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 MPhG für Massage,

9. § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 OrthoptG für Orthoptik,

10. § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 PodG für Podologie,

11. § 1 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 MTBG für Medizinische Technologie,

12. § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 DiätAssG für Diätassistentinnen und Diätassistenten,

13. § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 PTAG für Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten oder

14. bei Schülerinnen und Schülern an Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe in entsprechender Anwendung des § 2 Nr. 2 und 3 PflBG.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/15#abs-2 (2) Im Fall der Kündigung oder Aufhebung des Ausbildungsverhältnisses endet das Schulverhältnis mit dem Wirksamwerden der Kündigung oder des Aufhebungsvertrags. Wird einer Schülerin oder einem Schüler wegen Verletzung ihrer oder seiner Pflichten aus Art. 56 Abs. 4 BayEUG, § 21 Abs. 2 BaySchO oder aus § 22 Abs. 3 BaySchO die Fortsetzung der praktischen Ausbildung verweigert, so hat sie oder er keinen Anspruch, an einer anderen Stelle ausgebildet zu werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/15#abs-3 (3) Die Höchstausbildungsdauer beträgt zwei Jahre mehr als die Dauer der Regelausbildung nach § 3 in der gewählten Organisationsform, jedoch nicht mehr als sechs Jahre. An Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe und für Altenpflegehilfe beträgt die Höchstausbildungsdauer ein Jahr mehr als die Dauer der Regelausbildung nach § 3 in der gewählten Organisationsform. Bei einer mit einer Ausbildung von Gymnastiklehrern im freien Beruf verbundenen Ausbildung in der Physiotherapie beträgt die Höchstausbildungsdauer sechs Jahre. Im Fall einer Verkürzung der Ausbildung verkürzt sich die Höchstausbildungsdauer um den entsprechenden Zeitraum. Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschulen der entsprechenden Ausbildungsrichtung verbrachten Jahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Ausbildung nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann. Im Fall einer Wiederholung der Abschlussprüfung verlängert sich die Höchstausbildungsdauer um den Zeitraum einer erforderlichen weiteren Ausbildung gemäß der Entscheidung des Prüfungsvorsitzenden (§ 19 Abs. 4 PflAPrV, § 9 Abs. 4 NotSan-APrV, § 44 Abs. 3 ATA-OTA-AprV, § 10 Abs. 4 ErgThAPrV, § 7 Abs. 4 PhysTh-APrV, § 10 Abs. 4 LogAPrO, § 10 Abs. 4 MB-APrV, § 10 Abs. 4 OrthoptAPrV, § 10 Abs. 5 PodAPrV, § 53 Abs. 3 MTAPrV, § 10 Abs. 4 DiätAss-AprV, § 7 Abs. 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten – PTA-APrV).

§ 14 § 16